Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Opfers, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2015 vom 8. März 2016, E. 2.2.2., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 6.2.3.).