13. Opfermitverantwortung Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt (sogenannte Opfermitverantwortung; BGE 119 IV 28 E. 3a). Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden.