Letzteres hatte damit auch nie Grund, mit der Strafklägerin Kontakt aufzunehmen. Des Weiteren wurde die Täuschung durch den Beschuldigten auch dadurch aktiv aufrechterhalten, dass er gegenüber der RAV-Beraterin von einer offenen Bewerbung bei der M.________ erzählte, zu diesem Zeitpunkt jedoch längst dort in Teilzeit arbeitete und einen entsprechenden Vertrag hatte (pag. 92). Mit einem solchen Verhalten vermittelte der angeblich arbeitslose Beschuldigte den Eindruck, er bemühe sich stets um Arbeit, dabei war er in dieser Zeit bereits regelmässig rund 12 Stunden pro Woche für die M.________ im Einsatz.