146 StGB). Nach Auffassung der Kammer ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur deshalb erfüllt, weil die Strafklägerin die Angaben des Beschuldigten nicht bzw. nur mit sehr grossem Aufwand hat oder hätte überprüfen können (Bst. c), sondern auch deshalb, weil der Beschuldigte diese Täuschung mit weiteren Täuschungen unterlegte. Einerseits verschwieg er die Anstellung nicht nur gegenüber der Strafklägerin, sondern mehrmals bewusst auch gegenüber dem RAV. Letzteres hatte damit auch nie Grund, mit der Strafklägerin Kontakt aufzunehmen.