der Täter bedient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften, c) die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden, d) der Täter hält den Geschädigten von der Überprüfung seiner Angaben ab, e) dem Getäuschten ist eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar und f) der Täter sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, N 7 ff. zu Art. 146 StGB).