A.________ hat bereits in seiner E-Mail vom 07.11.2018 sinngemäss vorgebracht und auch im Rahmen der Hauptverhandlung vorbringen lassen, das Kriterium der Arglist sei nicht erfüllt, weil er gerade nicht „schwarz“ gearbeitet habe. Er habe in einem normalen Arbeitsverhältnis unter einem Vertrag gearbeitet. Dabei habe er auch die obligatorischen Beiträge, wie z.B. an die AHV entrichtet. Diese Argumentation geht fehl, weil die D.________ die Angaben der versicherten Person nicht, respektive nur eingeschränkt und mit grossem Aufwand überprüfen konnte.