Betreffend das Tatbestandselement der Arglist hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten: Strafbar ist ein solches Verhalten allerdings nur, wenn die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist (vgl. etwa BGE 135 IV 76, E. 5.2.).