In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 aStGB kann auf die – unter Vorbehalt der anschliessenden Ergänzungen – zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 709 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend das Tatbestandselement der Arglist hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten: Strafbar ist ein solches Verhalten allerdings nur, wenn die Täuschung arglistig erfolgt ist.