12. Objektiver Tatbestand Nach Art. 146 Abs. 1 aStGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 von Art. 146 aStGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art.