Auch die eingereichten Deutschkursdiplome attestieren dem Beschuldigten immerhin ein gewisses Können. Gemäss Auszeichnung vom 14. April 2017 (Niveau B1) kann der Beschuldigte «die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge wie Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.» Zudem kann er «die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet» (pag. 831 f.). Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, im Formular der Strafklägerin werde keine Standardsprache benutzt. Das Formular war für den Beschuldigten somit (im Wesentlichen) zu verstehen. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten