Die Erklärung ist zudem auch mit den Protokollen der RAV-Gespräche nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschuldigte dort – wie bereits ausführlich dargelegt – ebenfalls des Öfteren auf seine Arbeitssituation angesprochen wurde. Widersprüchlich scheint für die Kammer auch, wenn der Beschuldigte einerseits angibt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, andererseits aber an der Hauptverhandlung mehrmals unmittelbar, das heisst ohne die Übersetzung abzuwarten, auf die Frage des Vorsitzenden oder der Mitglieder antworten konnte (pag. 848 Z. 38; 850 Z. 43).