848 Z. 43 ff.). Diese Erklärung des Beschuldigten ist äusserst lebensfremd und weicht zudem diametral von der Aussage der Zeugin U.________ ab, welche sich sicher war, den Beschuldigten mehrmals gefragt zu haben, ob er arbeite (vgl. Ziffer 10.5). Die Erklärung ist zudem auch mit den Protokollen der RAV-Gespräche nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschuldigte dort – wie bereits ausführlich dargelegt – ebenfalls des Öfteren auf seine Arbeitssituation angesprochen wurde.