Auch im Zusammenhang mit den Formularen der Strafklägerin weist der Beschuldigte jegliche Schuld von sich. Er erklärte, er habe seine Arbeit bei der M.________ nicht angegeben, weil die Person ihm erklärt hatte, 20% würden keine Rolle spielen. Bei der Fremdenpolizei hingegen habe man ihn gefragt, ob er arbeite und er habe entsprechend gesagt, wie viel er arbeite (pag. 848 Z. 28 ff.). Die Frau, die bei der D.________ zuständig war, hätte auch darauf hinweisen sollen, was falsch beantwortet worden sei (pag. 848 Z. 43 ff.).