16 Wäre das in Englisch verfasste Schreiben tatsächlich die Ursprungsversion des Beschuldigten gewesen, ist für die Kammer unerklärlich, weshalb er das Schreiben nicht direkt, das heisst ohne Übersetzung, der Strafklägerin eingereicht hat. Seine Erklärung, man habe ihm gesagt, «es handle sich um ein offizielles Schreiben, man müsse alles auf Deutsch einreichen» (pag. 846 Z. 41 ff.) ist schlicht nicht glaubhaft. Der Beschuldigte externalisiert einmal mehr seine Verantwortung. Auch im Zusammenhang mit den Formularen der Strafklägerin weist der Beschuldigte jegliche Schuld von sich.