851 Z. 23 f.), andererseits aber – betrachtet man die E-Mail vom 7. November 2018 – offenbar selber nicht über solide Deutschkenntnisse verfügt. Aus Sicht der Kammer scheint viel naheliegender, dass die E-Mail vom 7. November 2018, wie bereits vorgebracht, die ungefilterte Wahrheit des Beschuldigten enthält. Bezeichnenderweise gab er selber an, ihm sei (von Y.________) erklärt worden, er solle das aufschreiben, was er denke, wie er sich fühle (pag. 845 Z. 2 ff.). Nach Überzeugung der Kammer hat er mit der E-Mail vom 7. November 2018 genau das gemacht.