846 Z. 13 ff.). Damit bleibt es bei der höchst unglaubhaften Version des Beschuldigten, wonach «Y.________» eine Übersetzung vorgenommen haben soll, die dem Schreiben des Beschuldigten in keiner Weise, jedenfalls was die zentrale Passage anbelangt (vgl. Ziffer 10.4) entspricht. Bei dieser Version lässt sich im Übrigen auch kaum in Einklang bringen, wie die gleiche Frau dem Beschuldigten einerseits erklären kann, was genau ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 vorgeworfen wird (pag. 845 Z. 2 ff.; 851 Z. 23 f.), andererseits aber – betrachtet man die E-Mail vom 7. November 2018 – offenbar selber nicht über solide Deutschkenntnisse verfügt.