850 Z. 30 ff.). Immer, wenn eine konkrete, die Sache betreffende Frage gestellt wurde, behauptete der Beschuldigte, er sei «confused» (pag. 845 Z. 31 ff.; pag. 846 Z. 19 ff.). Konkrete Angaben konnte er auch in dieser Befragung keine machen. Seine Schilderungen muten auch hier unglaubhaft und teilweise abenteuerlich an. So ist zunächst speziell, dass der Beschuldigte keine Auskunft darüber geben konnte, wann die Frau, welche für ihn die Übersetzung vorgenommen hatte, die E-Mail vom 7. November 2018 verfasst hatte. Stattdessen antwortete er ausweichend, er habe das (Anm.