851 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt des Formulars der D.________ vom 21. Januar 2016 und die Frage, wo und wann er dies ausgefüllt habe, gab der Beschuldigte unter anderem an, er habe auf dem Weg zur Arbeit eine Person bei der Tramhaltestelle gefragt, ob sie ihm helfen könne. Dies habe vielleicht 3-4 Minuten gedauert (pag. 850 Z. 36). Würdigung durch die Kammer Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind auffallend oft unpräzis und ausweichend. Mehrmals musste er darauf hingewiesen werden, er solle nur auf die (zumeist einfache) Frage antworten (pag. 845 Z. 12 ff.; 850 Z. 30 ff.).