15 denabrechnungen gemacht habe. Diese Frage verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diesen Teil nicht gemacht (pag. 849 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass dies aber auf seinen Bewerbungen stehe, meinte er, er sei nicht derjenige gewesen, welcher dies geschrieben habe (pag. 849 Z. 24 ff.). Auf weitere Fragen hin führte der Beschuldigte zudem aus, er könne nicht in deutscher Sprache schreiben, aber sehr gut englisch sprechen und schreiben. Aufgrund seiner Gesundheit mache er aber viele Fehler (pag. 849 Z. 37 ff.). Hochdeutsch verstehe er einigermassen (pag. 851 Z. 9 ff.).