847 Z. 6 ff.). Als der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er – anders als bei der Strafklägerin – im Verfahren um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung B gegenüber der Fremdenpolizei sofort angegeben habe, dass er bei der M.________ arbeite, gab er zu Protokoll, dort habe man ihn gefragt und er habe auch entsprechend gesagt, wieviel er arbeite. Das habe er dann auch angekreuzt. Er habe aber nichts extra gesagt oder falsch gemacht (pag. 848 Z. 28 ff.). Etwas später brachte er vor, die Frau, die bei der D.________ zuständig gewesen sei, hätte darauf hinweisen müssen, dass etwas falsch beantwortet worden war (pag. 848 f. Z. 43 ff.).