846 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, warum er der Strafklägerin nicht sein in Englisch verfasstes Schreiben eingereicht habe, antwortete er, er habe nicht gewusst, dass er dies hätte tun können, man habe ihm gesagt, es handle sich um ein offizielles Schreiben, weshalb er alles auf Deutsch einreichen müsse (pag. 846 Z. 40 ff.). Die Frage des Vorsitzenden, wie er sich erklären könne, dass in seinem in Englisch verfassten Schreiben die zentrale Passage der E-Mail vom 7. November 2018 fehle, beantwortete der Beschuldigte damit, es sei nicht sein Schreiben, er wisse nicht, was dort genau stehe, weil er es nicht genau verstehe (pag. 847 Z. 6 ff.).