844, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte präzisierte weiter, er habe die Briefe zu dieser Frau gebracht, die ihm geholfen habe, sie zu verstehen. Als er seine Antwort auf Englisch aufgeschrieben habe, habe er es ihr zum Übersetzen gegeben, und das habe er anschliessend via E-Mail verschickt (pag. 845 Z. 2 ff.). Auf Frage des Gerichts, wer denn die E-Mail vom 7. November 2018 geschrieben habe, gab der Beschuldigte diverse Antworten. Er habe die Mail geschickt, die Frau habe die Übersetzung gemacht. Anschliessend gab er an, niemand bzw. er habe die Mail nicht geschrieben. Auf nochmalige Frage gab er erneut an, er habe die Mail geschickt, das, was die Frau für ihn übersetzt habe.