14 der Folge machte er jedoch im Wesentlichen keine abweichenden oder neuen Angaben. Er blieb bei seiner Version, wonach er die Schreiben der D.________ nicht verstanden habe, sie deshalb zu einer Kollegin bei der Arbeit – welche scheinbar Y.________ heisst (pag. 846 Z. 32) – gebracht und diese ihm gesagt habe, er solle ihnen (der Strafklägerin) mitteilen, warum er seine Arbeit bei der M.________ nicht angegeben habe.