In Bezug auf die zur Debatte stehenden Vorwürfe kann der Beschuldigte aber daraus nichts für sich ableiten. 10.8 Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2020 (pag. 844 ff.) Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte vorab zwar an, er könne seine bisherigen Aussagen nicht mit 100%iger Sicherheit bestätigen. In