707 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), tragen weder die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten noch die diversen von der Verteidigung eingereichten Bestätigungen etwas zur Sache bei. Die Ehefrau hielt sich verständlicherweise zurück und machte bloss oberflächliche Angaben zu den Gewohnheiten ihres Mannes und zu dessen Freunden. Die diversen Schreiben stellen dem Beschuldigten allesamt ein gutes Zeugnis aus, indem sie die Religiosität und die allgemeine Aufrichtigkeit des Beschuldigten betonen. In Bezug auf die zur Debatte stehenden Vorwürfe kann der Beschuldigte aber daraus nichts für sich ableiten.