Dass eine Offenlegung im einen Verfahren (Fremdenpolizei) für den Beschuldigten selbstverständlich war, im anderen (D.________) jedoch nicht, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen lässt klar darauf schliessen, dass er seine Arbeitstätigkeit gegenüber der Strafklägerin bewusst verschwieg, um seine regelmässige Einkommensquelle nicht zu verlieren. Genau das brachte er mit seiner E-Mail vom 7. November 2018 zum Ausdruck. 10.7 Aussagen von T.________ und diverse Leumundszeugnisse Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (pag. 707 f., S. 12