Das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten ist offensichtlich: Dort, wo ihm die Offenlegung der Arbeitstätigkeit nützte (bei der Verlängerung des Ausweises), gab er sie an; dort, wo eine Angabe der Anstellung nachteilig für ihn gewesen wäre (beim Bezug von Leistungen der Strafklägerin), verschwieg er sie. Dass eine Offenlegung im einen Verfahren (Fremdenpolizei) für den Beschuldigten selbstverständlich war, im anderen (D.________) jedoch nicht, ist nicht nachvollziehbar.