Bei der Würdigung der Akten der Fremdenpolizei der Stadt Bern ist für die Kammer absolut zentral, dass der Beschuldigte seine Anstellung gegenüber der Fremdenpolizei umgehend, d.h. bereits im Verlängerungsgesuch für den Ausweis B vom 29. Dezember 2015, deklarierte (pag. 343 f.). Auch in den späteren Verlängerungsgesuchen vom 12. Dezember 2016 (während des unrechtmässigen Bezugs der D.________-Leistungen; pag. 326 f.) und vom 3. Januar 2018 (nach dem hier interessierenden Zeitraum; pag. 313 f.) gab er seine Arbeitstätigkeit bei der M.________ (AK.________) an. Das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten ist offensichtlich: