Dass die Zeugin (und ihre Kollegin) ansonsten vom Beschuldigten einen guten Eindruck hatte und dass im Brief vom 2. Oktober 2019 (pag. 640) auch festgehalten wurde, er habe aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars «Angaben der versicherten Person» beraten werden müssen, ändert daran nichts. Wenn er gemäss der Zeugin die Frage nach einer Erwerbstätigkeit immer verneinte bzw. die Frage nach einer Arbeitslosigkeit immer bejahte, kann auch das Formular nicht anders als falsch ausgefüllt sein, zumal insbesondere die Fragen 1 und 10 keinen Interpretationsspielraum offen lassen.