Aus diesen Ausführungen bzw. Protokollen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der M.________ aktiv und sehr bewusst verschwiegen haben muss. Wenn die Beraterin eine Notiz mit «Stellensuche: ohne Erfolg» einfügte, muss dies logischerweise bedeuten, dass der Beschuldigte danach gefragt wurde, wie denn seine Stellensuche vorangehe, und er dies abschlägig beantwortete. Die Zeugin U.________ von der D.________ schliesslich war sich ebenfalls sicher, den Beschuldigten mehrmals gefragt zu haben, ob er denn arbeite (pag. 654 Z. 33 ff.). Sie sagte auch aus, sie sei mit ihm jeden Punkt durchgegangen (pag. 654 Z. 28 f.)