Dem Protokoll, erstellt durch die zuständige Beraterin des RAV, ist zu entnehmen, dass bis am 6. Mai 2016 kein Vorstellungsgespräch («kein VG») stattgefunden hat (pag. 91). Gleiches wiederholt sich anlässlich der Gespräche vom 12. August 2016 sowie 22. September 2016 (pag. 90). Zum Gespräch vom 28. Juni 2016 wird festgehalten: «Stellensuche: ohne Erfolg» (pag. 90 f.). Aus diesen Ausführungen bzw. Protokollen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der M.________ aktiv und sehr bewusst verschwiegen haben muss.