Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschuldigte seinen Arbeitsvertrag mit der M.________ am 26. Januar 2016 unterschrieb (pag. 331). Bereits beim zweiten RAV-Gespräch, welches am 11. Februar 2016 stattfand, hätte er somit seine Anstellung zur Sprache bringen müssen, zumal prioritär besprochen wurde, wie und wo er sich bewerben könne und dass zur Einhaltung der WEV (Wiedereingliederungsvereinbarung) mindestens drei Aktivbewerbungen raus müssten (pag. 92). Dem Protokoll, erstellt durch die zuständige Beraterin des RAV, ist zu entnehmen, dass bis am 6. Mai 2016 kein Vorstellungsgespräch («kein VG») stattgefunden hat (pag.