Aus den Notizen geht hervor, dass A.________ zu Beginn der Beratung seine Anstellung nicht erwähnt hatte und die Beraterin von einer Stellenlosigkeit ausgegangen ist. Entsprechend ging das RAV auch von einem hundertprozentigen Vermittlungsgrad aus (vgl. pag. 248). Zum Inhalt des Beratungsgesprächs vom 21.03.2016 steht unter anderem (pag. 92): „Bewerbung bei M.________, kennt dort jemanden. Hofft auf eine Stelle dort. Das Anforderungsprofil würde passen. Besprochen, dass er dort nochmals in einem Mail oder noch besser Tel. sein Interesse zeigt."