Alles andere wurde einzig zur Schadensbegrenzung produziert. 10.5 Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem RAV Region Bern-Mittelland (pag. 87 ff.) und der Strafklägerin (Aussagen U.________, pag. 654 f.; Schreiben D.________ vom 2. Oktober 2019) Wie die Analyse seines Dossiers zeigt, verschwieg der Beschuldigte seine Anstellung bei der M.________ auch gegenüber den Angestellten des RAV Region Bern- Mittelland von Anfang an. Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus (pag. 706 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Notizen geht hervor, dass A.___