Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass nicht nur ein Originaltext und zwei Übersetzungen vorliegen, sondern drei Eingaben, die allesamt voneinander abweichen. Gegen den Beschuldigten und dafür, dass es sich bei der E-Mail vom 7. November 2018 um eine authentische und ihm voll zurechenbare Eingabe handelt, spricht schliesslich auch die an das RAV adressierte, eigenhändig unterschriebene Eingabe des Beschuldigten vom 10. Juli 2017 (pag. 120). Ein Vergleich der beiden Schriftstücke lässt erstaunliche sprachliche Parallelen erkennen.