Die Übersetzung stellt damit nicht eine wortwörtliche Übersetzung dessen dar, was der Beschuldigte angeblich schon von Beginn weg in englischer Sprache abgefasst hat, sondern ist ein auf das Strafverfahren abgestimmter und zur Schadensbegrenzung verfasster Text. Vergleicht man denn auch die Eingabe vom 14. Februar 2019 mit der E-Mail vom 7. November 2018, so lässt sich kaum erklären, wie zwei Übersetzungen des ein und selben Schreibens (nämlich jenes in englischer Sprache) so unterschiedlich sein können.