66) vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es erübrige sich, näher auf diesen Brief einzugehen, zumal dessen Herkunft nicht bekannt und im Gegensatz zur E-Mail vom 7. November 2018 nie bei der Strafklägerin eingegangen sei (pag. 705, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Beschuldigten soll dieses Schreiben eine Übersetzung des undatierten, handgeschriebenen Briefs sein. Ein Vergleich dieser beiden Eingaben zeigt erneut, dass die Übersetzung ebenfalls Textbausteine enthält, welche mit keinem Wort im undatierten, in englischer Sprache verfassten Schreiben auftauchen, wie beispielsweise die Folgenden (beides pag.