Vielmehr dürfte der bei der Einvernahme vom 28. Februar 2018 eingereichte Brief erst nach Eröffnung des Strafverfahrens und «der Situation angepasst», d.h. mit dem Ziel, die ihn belastende E-Mail vom 7. November 2018 zu entkräften, verfasst worden sein. Der vom Beschuldigten ebenfalls zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 mitgebrachte, auf den 14. Februar 2019 datierte und an die Strafklägerin bzw. Herrn V.________ adressierte, maschinengeschriebene Brief (pag. 66) vermag daran nichts zu ändern.