vorziehe, selber Geld zu verdienen, statt sich beim Sozialdienst zu melden. Die aufgezeigten Fakten sprechen somit allesamt dagegen, dass es sich bei der E- Mail vom 7. November 2018 um das Resultat einer falschen Übersetzung des undatierten, handgeschriebenen Briefs des Beschuldigten handelt. Vielmehr dürfte der bei der Einvernahme vom 28. Februar 2018 eingereichte Brief erst nach Eröffnung des Strafverfahrens und «der Situation angepasst», d.h. mit dem Ziel, die ihn belastende E-Mail vom 7. November 2018 zu entkräften, verfasst worden sein.