Der Beschuldigte setzt sich gegen Vorwürfe – nämlich Betrug und Schwarzarbeit – zur Wehr, die so von der Strafklägerin gar nicht erhoben worden waren und erst nach Eröffnung der Strafverfolgung Thema wurden. Dass ein Versicherungsbetrug sich nicht lohnt und dass unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können, steht zwar auf der ersten Seite des Formulars «Angaben der versicherten Person». In diesem Zusammenhang würde es aber einfach bedeuten, dass der Beschuldigte das Formular sehr wohl gelesen und genau verstanden hatte, was natürlich ebenfalls nicht für ihn spricht.