Dafür, dass der Beschuldigte diese Zeilen als Antwort auf die simple Aufforderung der Strafklägerin vom 31. Oktober 2018 hin, er solle darlegen, weshalb er auf der Selbstdeklaration nicht angeben habe, dass er bei der M.________ gearbeitet habe, verfasst haben will, sind sie erstaunlich technisch. Der Beschuldigte setzt sich gegen Vorwürfe – nämlich Betrug und Schwarzarbeit – zur Wehr, die so von der Strafklägerin gar nicht erhoben worden waren und erst nach Eröffnung der Strafverfolgung Thema wurden.