Die Übersetzerin des englischen Textes hätte demnach die zitierte Passage von sich aus «übersetzen» müssen, was für die Kammer weder logisch noch nachvollziehbar ist. Die Aussage des Beschuldigten, das in Englisch verfasste Schreiben sei falsch übersetzt worden und die E-Mail vom 7. November 2018 habe auf dieser falschen Übersetzung basiert, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Ähnlich verhält es sich mit der bereits von der Vorinstanz festgestellten Diskrepanz (pag. 705, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).