Mit Ausnahme einer Aggravierung im englisch verfassten Schreiben, wonach seine Frau nicht arbeite, weil sie krank sei, davon in der E-Mail vom 7. November 2018 jedoch keine Rede ist, sind die beiden Schriftstücke in Bezug auf die ersten Zeilen noch praktisch deckungsgleich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche nur in einem Punkt eine Diskrepanz ausmachte (pag. 705, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weichen die Schreiben dann aber erstaunlicherweise sogar in zwei wesentlichen Punkten voneinander ab.