Abgesehen davon, dass bereits die Aussagen des Beschuldigten zur Person der angeblichen Übersetzerin/Helferin nicht zu überzeugen vermögen (unüberprüfbare Namensangabe), zeigt ein inhaltlicher Vergleich der beiden Schriftstücke, dass es sich bei der E-Mail nicht einfach um eine fehlerhafte Übersetzung des handschriftlichen Briefes handelt. Mit Ausnahme einer Aggravierung im englisch verfassten Schreiben, wonach seine Frau nicht arbeite, weil sie krank sei, davon in der E-Mail vom 7. November 2018 jedoch keine Rede ist, sind die beiden Schriftstücke in Bezug auf die ersten Zeilen noch praktisch deckungsgleich.