12; 65 f.) Bei der E-Mail vom 7. November 2018 soll es sich gemäss der Darstellung des Beschuldigten wie erwähnt um eine Übersetzung des von ihm zuvor handschriftlich und auf Englisch verfassten Briefs an V.________ handeln. Abgesehen davon, dass bereits die Aussagen des Beschuldigten zur Person der angeblichen Übersetzerin/Helferin nicht zu überzeugen vermögen (unüberprüfbare Namensangabe), zeigt ein inhaltlicher Vergleich der beiden Schriftstücke, dass es sich bei der E-Mail nicht einfach um eine fehlerhafte Übersetzung des handschriftlichen Briefes handelt.