9 entlarvt sie als Schutzbehauptungen. Unglaubhaft ist auch die Darstellung des Beschuldigten rund um das Verfassen der E-Mail vom 7. November 2018. Erst auf mehrfaches Nachfragen rückte er überhaupt mit einem Namen (angeblich «W.________») heraus, allerdings ohne weitere Details, die eine Überprüfung der Angabe oder sogar eine Befragung der Person erlaubt hätten. 10.4 E-Mail vom 7. November 2018, undatierter handschriftlicher Brief in Englisch sowie Brief vom 14. Februar 2019 (pag. 12; 65 f.)