651 Z. 5 f.). Die Erklärung dafür, dass der Beschuldigte weder das Gespräch mit der RAV-Beraterin noch mit der D.________-Mitarbeiterin suchte, ist offenkundig die, dass er die Anstellung bei der M.________ ihnen gegenüber eben gerade bewusst verschweigen wollte. Für ein bewusstes Verschweigen spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte im gleichen Zeitraum seine Arbeitstätigkeit gegenüber der Fremdenpolizei sehr wohl offenlegte (vgl. dazu sogleich Ziffer 10.6). Schliesslich machte er dort, wo es für ihn heikel wurde, Erinnerungslücken geltend.