Auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind alles andere als glaubhaft. Sie gleichen einem Eiertanz, bei welchem sich der Beschuldigte krampfhaft bemüht, möglichst unverbindliche Erklärungen für sein unerklärliches Verhalten, das Verschweigen der M.________-Anstellung gegenüber der Strafklägerin und dem RAV, zu finden. Beim Versuch, die ohnehin höchst unglaubhafte Geschichte mit der unbekannten Person, die ihm beim Ausfüllen der D.________-Formulare geholfen haben soll, aufrechtzuerhalten, verstrickt er sich in Widersprüche.