Kammer: gemeint ist die E-Mail) einer Frau in der Kirche gezeigt und diese habe gesagt, das sei nicht das, was er in Englisch geschrieben habe. Es sei falsch übersetzt (pag. 651 Z. 33 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen der D.________ Mitarbeiterin U.________, räumte er ein, dass er auch dieser gegenüber eine Anstellung verneint habe. Er habe das aber nicht willentlich oder absichtlich, um sie zu täuschen, gemacht, sondern weil er immer noch die Information des Unbekannten im Kopf gehabt habe (pag. 657 Z. 8 ff.). Würdigung durch die Kammer Auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind alles andere als glaubhaft.