650 Z. 41 f.) – nicht mehr erreichen könne. Auf Vorhalt der Gerichtspräsidentin, wonach er gemäss Notiz im RAV- Verlaufsprotokoll am 21. März 2016 gesagt habe, es laufe eine Bewerbung bei M.________, er hoffe auf eine Stelle dort etc. (pag. 92), reagierte er ausweichend. Er könne sich nicht daran erinnern, es sei eine schwierige Situation gewesen damals. Auf Nachfrage sagte er dann, er habe dies nicht gesagt, weil ihm die Person, die ihn beraten habe, gesagt habe, wenn er nur zwei Stunden arbeite, müsse er das nicht melden. Er habe das nicht verkomplizieren wollen (pag. 651 Z. 20 ff.).